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Dienstvertragsrecht | Finanzwirtschaftliche Baubetreuung als Dienst höherer Art
Ein auf wirtschaftliche Betreuung eines Bauvorhabens („finanzwirtschaftliche Baubetreuung”) gerichteter Dienstvertrag mit dem Bauherrn verpflichtet den Dienstverpflichteten regelmäßig zur Leistung von „Diensten höherer Art”. Das Recht zur fristlosen Kündigung dieses Dienstverhältnisses kann grundsätzlich nicht durch AGB einer Vertragspartei ausgeschlossen werden (; ebenso für Steuerberatungsverträge OLG Koblenz, NJW 1990, 3153, und für Projektsteuerungsverträge, soweit sie als Dienstverträge einzuordnen sind, OLG Düsseldorf, NJW 1999, 3129).