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Zum Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine
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I. Allgemeines
Die Befugnis der LSt-Hilfevereine zur Hilfeleistung in Steuersachen ist durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater vom (BGBl I S. 874; in Kraft getreten am ), Art. 8 des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz – AVmG) vom (BGBl I S. 1310; in Kraft getreten am ) sowie Art. 15 des Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (StÄndG 2001) vom (BGBl I S. 3794; in Kraft getreten am ) neu geregelt worden.
LSt-Hilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern und demgemäß nur zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder befugt (§ 13 Abs. 1 StBerG). Die Hilfeleistung darf nur unter den in § 4 Nr. 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor dem Finanzgericht ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem BFH. LSt-Hilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG) oder Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Abs. 1a EStG) erzielen (§ 4 Nr. 11 Buchst. a StBerG).
Die Hilfeleistung ist auch zulässig, wenn die Mitglieder (zusätzlich zu den vorgen...