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Der neue § 370a AO: Stand der Diskussion, Geldwäsche und Steuerberatung
Bereits in StuB 2002 S. 341 wurde eine einschränkende Auslegung zu dem neuen § 370a AO dargelegt und begründet. Eine gewerbsmäßige Steuerhinterziehung i. S. des § 370a AO liegt danach als Qualifizierung des § 370 AO nur vor, wenn ein Steuerhinterzieher beabsichtigt, aus der Hinterziehung eine echte Einnahme in der Form eines Zuflusses zu erzielen. Ein solcher Fall liegt bei der Vorsteuererstattungserschleichung vor. Täter einer bandenmäßigen Steuerhinterziehung i. S. des § 370a AO können nur Unternehmer i. S. des UStG und deren Mittäter und/oder Gehilfen sowie u. U. deren Anstifter sein. Diese Auslegung wird zwischenzeitlich von der herrschenden Ansicht vertreten. Entgegen früheren, möglicherweise verkürzt wiedergegebenen Ausführungen in der Presse (FAZ vom und WiWo vom , S. 184) vertritt nun auch Spatscheck in einem nach Verfassen des o. g. Aufsatzes erschienen Beitrag die hier dargelegte einschränkende Auslegung (vgl. Spatscheck/Wulf, DB 2002 S. 392, 394). Auch Joecks tendiert zumindest in dieselbe Richtung (DStR 2001 S. 2184, 2187). Zweifel an der Ansicht von Joecks – und auch nur an dieser – äußert, soweit ersichtlich, nur Hillmann-Stadtfeld (DStR 2002 S. 434, 436).
Bei dem Delikt der Geldwäsche ist für die Beratungspraxis vor allem pr...