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StuB Nr. 9 vom Seite 424

Änderung der Berufsordnung der Steuerberater

Die Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer hat am in Köln die folgenden Änderungen der Berufsordnung (BOStB) beschlossen, die am in Kraft getreten sind:

I. Neufassung des § 7 BOStB

§ 7 BOStB sah bisher vor, dass der StB als freier Mitarbeiter nur StB, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer beschäftigen durfte.

1. Inhalt der Änderung

Diese Beschränkung hat sich in der Praxis als zu eng erwiesen. Solange das Mandatsverhältnis allein mit dem StB besteht und die fachliche Verantwortung bei ihm verbleibt, gibt es keinen Grund, die Beschäftigung von anderen als den genannten Personen als freie Mitarbeiter zu verbieten. Im Berufsstand besteht vielmehr ein Bedürfnis, auch solche Personen, die nicht einem sozietätsfähigen Beruf angehören, als freie Mitarbeiter einzusetzen.

Die Satzungsversammlung hat deshalb beschlossen, die derzeitige Beschränkung auf Angehörige sozietätsfähiger Berufe aufzuheben und § 7 BOStB durch eine allgemeine Mitarbeiterregelung zu ersetzen, die sowohl für angestellte als auch für freie Mitarbeiter gilt. Die neue Fassung des § 7 BOStB lautet wie folgt:

§ 7 Beschäftigung von Mitarbeitern

Die Beschäftigung von Mitarbeitern, die nicht Personen im Sinne des § 56 Abs. 1 StBerG sind...