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Gesellschafter-Fremdfinanzierung – Rechtslage für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2003 beginnen
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Satz 2 der Tz. 36 des (BStBl I S. 593) lautet wie folgt: „Das einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft i. S. des § 8a Abs. 4 Satz 2 KStG überlassene Fremdkapital mindert ebenfalls das zulässige Fremdkapital des wesentlich beteiligten Anteilseigners.”
Diese Aussage führte in der Vergangenheit mehrfach zu Nachfragen hinsichtlich ihrer Auslegung. Mit dem wesentlich beteiligten Anteilseigner ist nicht der wesentlich beteiligte Anteilseigner der Holdinggesellschaft, sondern der wesentlich beteiligte Anteilseigner der nachgeordneten Kapitalgesellschaft gemeint.
Nach dem ist daher Satz 2 der Tz. 36 wie folgt auszulegen: „Das einer nachgeordneten Kapitalgesellschaft i. S. des § 8a Abs. 4 Satz 2 KStG überlassene Fremdkapital mindert ebenfalls das zulässige Fremdkapital des wesentlich beteiligten Anteilseigners der nachgeordneten Kapitalgesellschaft.”