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StuB Nr. 9 vom Seite 424

Teilweiser Ausschluss des Vorsteuerabzugs aus Bewirtungskosten

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Mit dem StEntlG 1999/2000/2002 wurde der Abzug von Vorsteuerbeträgen ausgeschlossen, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 oder § 12 Nr. 1 des EStG gilt. Damit ist mit Wirkung ab auch der Vorsteuerabzug aus dem – ertragsteuerlich – nicht abzugsfähigen Teil der Bewirtungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) ausgeschlossen. Der als Betriebsausgabe abzugsfähige Teil der Bewirtungskosten wurde mit dem StÄndG 2003 mit Wirkung ab nunmehr von 80 % auf 70 % der angemessenen Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass gekürzt.

Das die auf die Bewirtungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge in vollem Umfang zum Abzug zugelassen. Nach Auffassung des FG sei die Beschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug insoweit mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar. Der Unternehmer könne sich auf das für ihn günstigere Gemeinschaftsrecht berufen. Das beklagte FA hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt (Az. des BFH: V R 76/03). Sollten andere Unternehmer unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des FG München den vollen Vorsteuerabzug aus den Bewirtungsaufwendungen geltend machen, wird gebeten, diese Anträ...