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StuB Nr. 9 vom Seite 430

Firmenzusatz ab 1. 4. 2003 auch für Altfirmen obligatorisch

– RAin Madeleine Heiß, Rödl & Partner, Nürnberg –

Mit dem Handelsrechtsreformgesetz vom wurde das Firmenrecht des HGB umfassend reformiert. Seither müssen alle Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute, die im Handelsregister eingetragen sind, ihre Rechtsform in der Firma (= Name, unter dem der Kaufmann sein Handelsgeschäft betreibt) eindeutig kennzeichnen. Für Firmen, die bereits vor dem im Handelsregister eingetragen waren, wurde im Zuge des Handelsrechtsreformgesetzes in Art. 38 EGHGB eine Übergangsregelung geschaffen, die die Fortführung der alten Firma noch bis zum erlaubt. Der Ablauf der Frist hat nun zur Folge, dass ab alle im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften einen ihrer Rechtsform entsprechenden eindeutigen Rechtsformzusatz führen müssen.

Für einzelkaufmännische Unternehmen lautet danach der korrekte Zusatz „eingetragener Kaufmann” oder „eingetragene Kauffrau” bzw. eine hierfür allgemein gebräuchliche Abkürzung wie „e. K.”, „e. Kfm.” oder „e. Kfr.”. Bei Personenhandelsgesellschaften muss der Rechtsformzusatz je nach Gesellschaftsform „offene Handelsgesellschaft” oder „Kommanditgesellschaft” lauten, was als „OHG” und „KG” (bzw. „GmbH & Co. KG”) abgekürzt werden kann. Die bisher zulä...