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StuB Nr. 9 vom Seite 424

Vorsteuerabzug bei gemischtgenutzten Grundstücken

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Ergänzend zum () wird auf Folgendes hingewiesen: Die bisherige Praxis, nach der regelmäßig bei gleicher Bauart die Gesamtvorsteuern eines errichteten Gebäudes als Vorsteuern i. S. des § 15 Abs. 4 UStG angesehen wurden mit der Folge, dass sämtliche Vorsteuern nach der Nutzfläche aufgeteilt wurden, ist nicht mehr anzuwenden. Künftig sind die gesetzlichen Grundsätze konsequent zu beachten.

(1) Als Vorsteuern i. S. des § 15 Abs. 4 UStG kommen nur die Vorsteuern in Betracht, die auf die gemischtgenutzten Gebäudeteile entfallen. Dies können keinesfalls die Vorsteuern sein,S. 425die den Räumlichkeiten direkt zuzuordnen sind, da diese Räumlichkeiten eben nicht gemischtgenutzt werden. Der Unternehmer hat also die Vorsteuern den einzelnen Bereichen unmittelbar zuzuordnen (vgl. Abschn. 208 Abs. 1 UStR, Vfg. vom  - S 7316 - 0001 - St 244) sowie getrennte Aufzeichnungen zu führen (vgl. § 22 Abs. 3 Sätze 2 und 3 UStG, Abschn. 257 UStR).

Dies macht es erforderlich, die Vorsteuer jedes einzelnen Leistungsbezugs oder jeder geleisteten Anzahlung dahin gehend zu prüfen, welchem Bereich diese zuzuordnen ist. Kommt der Unternehmer dieser Zuordnungsverpflichtung nicht nach, sind die den einzelnen Bereichen zuzuo...