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StuB Nr. 9 vom Seite 468

Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit im Vermittlungsausschuss

– mar –

Der Bundestag hat am das „Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit” beschlossen; der Bundesrat hat das Gesetz am behandelt (vgl. auch die Gesetzgebungsmaterialien in BT-Drucks. 14/8221, 14/8288 und 14/8625; BR-Drucks. 253/02). Das Gesetz sieht im Wesentlichen Folgendes vor:

Im Baubereich wird die Haftung des Hauptunternehmers für die Sozialversicherungsbeiträge der Arbeitnehmer der Subunternehmer eingeführt (sog. Generalunternehmerhaftung). Wer gegen die Vorschriften über illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit verstößt, muss mit dem Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge für die Dauer von bis zu drei Jahren rechnen; außerdem werden die Bußgeldrahmen erhöht und die Straftatbestände erweitert. Im Übrigen wird die Zusammenarbeit derjenigen Behörden verbessert, die an der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung beteiligt sind. Wegen Bedenken gegen die Generalunternehmerhaftung hat der Bundesrat hierzu am den Vermittlungsausschuss angerufen.