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StuB Nr. 8 vom Seite 372

Das Alterseinkünftegesetz und die Einordnung von sog. Betriebs- oder Werksrenten

(OFD Düsseldorf, Info Nr. 015 vom 23. 3. 2005)

Im Rahmen von aktuellen Fragen zur Rentenbesteuerung, bei der Festsetzung von Vorauszahlungen und im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen auf Erteilung einer Nichtveranlagungsbescheinigung ergibt sich immer wieder das Problem der steuerlichen Beurteilung von sog. „Betriebs- oder Werksrenten” ab dem , auch wenn durch das Alterseinkünftegesetz insoweit nur geringfügige Änderungen erfolgt sind. Große Probleme bereiten insbesondere die Bestimmung der zutreffenden Einkunftsart sowie die Ermittlung der steuerpflichtigen Einnahmen. In diesem Zusammenhang ist Folgendes zu beachten:

Einnahmen nach § 19 EStG liegen vor, wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung für die Durchführungswege Direktzusage oder Unterstützungskasse entschieden haben. Fließen dem Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls (z. B. bei Erreichen einer Altersgrenze) Einnahmen hieraus zu, stellen diese Arbeitslohn i. S. des § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar. Unter den in § 19 Abs. 2 Nr. 2 EStG genannten Voraussetzungen kommt dann die Gewährung des Versorgungsfreibetrags, des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag und des Werbungskostenpauschbetrags von 102 € in Betracht.

Die Versorgungsbezüge unterliegen grundsätzlich dem LSt-Abzug und sind ...