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Anwendungszeitpunkte von §§ 11, 23, 43b, 44 EStG sowie Einbeziehung eines Damnums oder Disagios in § 11 EStG
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Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 und 3, § 43b, § 44 Abs. 7 und § 45a Abs. 1 Satz 1 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz – EURLUmsG) Folgendes:
(1) Die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG ist auf andere Vorauszahlungen als für eine Grundstücksnutzung (z. B. Mobilienleasing) erstmals für den VZ 2005 anzuwenden (Umkehrschluss aus § 52 Abs. 30 EStG), es sei denn, der Stpfl. beantragt die Anwendung bereits für den VZ 2004.
(2) Im Vorgriff auf eine gesetzliche Klarstellung wird es nicht beanstandet, wenn die Neuregelung des § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 EStG nicht auf ein Damnum oder Disagio angewendet wird, das vor dem abgeflossen ist. Die Abziehbarkeit nach Maßgabe der bisherigen Verwaltungspraxis (Rz. 15 des BStBl I S. 546) bleibt damit im Ergebnis erhalten.
(3) Bei der Ermittlung des Gewinns aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften ist im VZ 2004 im Vorgriff auf eine gesetzliche Regelung weiterhin die sog. Durchschnittswertmethode ( BStBl 1994 II S. 591) anzuwenden. Dabei wird es aber nicht bea...