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StuB Nr. 8 vom Seite 367

Neuregelung des § 175 Abs. 2 AO

von Dipl.-Finw. Markus Keuthen, Düsseldorf

Nach bisheriger Rechtslage zog § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO die verfahrensrechtliche Konsequenz aus der Änderung des materiellen Rechts, soweit die materielle Änderung Steueransprüche betrifft, die bereits zeitlich früher entstanden sind. Denn nur für nachträglich eintretende Ereignisse, die Wirkung für die Vergangenheit haben, besteht die Notwendigkeit, die Bestandskraft des Steuerbescheids zu durchbrechen (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 175 AO Rn. 23 [März 2004]). Wann ein Ereignis Wirkung für die Vergangenheit hat, kann nur dem materiellen Steuerrecht entnommen werden. So können Bescheinigungen eine über den verfahrensrechtlichen Bereich hinausgehende materielle Bedeutung haben (z. B. Zuwendungsnachweise nach § 50 EStDV oder Anrechnungsbescheinigung nach § 44 KStG a. F.). Wird eine solche Bescheinigung rückwirkend korrigiert oder erstmalig erteilt, liegt ein steuerlich rückwirkendes Ereignis vor, das bisher zur Änderung nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO berechtigte.

§ 172 Abs. 2 AO ist aber nunmehr durch die Änderung um einen Satz 2 ergänzt worden, der wie folgt lautet: „Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis”. Es sei, so die Gesetzesbegründung, dem Stpfl. zumutbar, erforderliche Bescheinigungen z...