Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
StuB Nr. 8 vom Seite 350

Der Begriff der Betriebsstätte im deutschen Steuerrecht

von Dipl.-Finw. Rechtsref. Ralf Möller, Hamburg
Die Kernfragen:
  • Welche Bedeutung hat der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO?

  • Wann ist eine Geschäftseinrichtung oder Anlage „fest”?

  • Wie ist das Verhältnis von § 12 Satz 2 AO zu Satz 1?

I. Systematische Stellung und Bedeutung im Verhältnis zu anderen Steuernormen

Die gesetzliche Definition der Betriebsstätte befindet sich im Ersten Teil, Zweiter Abschnitt der steuerlichen Begriffsbestimmungen. Die Vorschrift gehört somit zu den grundlegenden Normen der AO. Der Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ist nicht nur für die Regelungen der AO, sondern für das gesamte (materielle) Steuerrecht von Bedeutung.

In den Einzelsteuergesetzen sind die Rechtsfolgen bei Vorliegen einer Betriebsstätte i. S. des § 12 AO geregelt. Im engen Zusammenhang mit § 12 AO sind sowohl § 13 AO als auch § 14 AO zu sehen.

Eine Betriebsstätte ist ein unselbständiger Teil eines Gesamtunternehmens und als solcher grundsätzlich kein Rechtssubjekt und auch kein selbständiges Steuersubjekt. Gleichwohl knüpft das Steuerrecht an den Betriebsstättenbegriff zur Abgrenzung von Steuerhoheiten an; er wird dann relevant, wenn es um die räumliche Zuordnung von Einkünften und Vermögen geht. Praktische Auswirkungen hat der Betriebsstättenbegriff im GewSt-Recht und im Bereich der ESt und KSt.

§ 12 AO selbst i...