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StuB Nr. 8 vom Seite 341

Einnahmen-Überschussrechnung: Gelöste und ungelöste Probleme

von StB Hans Walter Schoor, Kemmenau

Stpfl. mit Gewinneinkünften (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG) müssen ihren Gewinn prinzipiell durch einen Betriebsvermögensvergleich, also aufgrund eines Jahresabschlusses ermitteln. Abweichend von dieser Grundregel kann nach § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG ein bestimmter Personenkreis anstelle des durch Bestandsvergleich ermittelten Gewinns auch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen (Wahlrecht zugunsten einer Einnahmen-Überschussrechnung; BFH/NV 1999 S. 1195 = StuB 1999 S. 613).

Die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR), die auch (nur) als Überschussrechnung bezeichnet wird, kann wählen, wer nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, auch freiwillig keine Bücher führt und Abschlüsse macht und auch nicht (als Land- und Forstwirt) den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln muss (§ 13a EStG). Zu dem Personenkreis, der zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG optieren kann, gehören

  • Land- und Forstwirte, die nicht kraft Gesetzes buchführungspflichtig sind und die auch nicht ihren Gewinn nach § 13a EStG ermitteln müssen, weil sie einen Antrag auf Gewinnermittlung durch Vergleich der Betriebseinnahmen mit den Betriebsausgaben (§ 13a Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG) gestellt haben,

  • Gewerbetreibende, die weder nach hand...