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Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen
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Mit Urteil vom (BStBl 2003 II S. 813 = StuB 2002 S. 355) hat der BFH entschieden, dass ein Unternehmer, der einen Gegenstand zur teils unternehmerischen und teils nichtunternehmerischen Nutzung erwirbt, diesen insgesamt seinem Unternehmen zuordnen kann; er kann ihn insgesamt seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen; schließlich kann er ihn entsprechend dem unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung zum Unternehmen. Gibt es keine Beweisanzeichen für die Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden ( BStBl 2003 II S. 815 = StuB 2002 S. 457). Unter Bezugnahme auf die Erörterung mitS. 380den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Frage der Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen Folgendes:
Die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage eines Gegenstands. Der Leistungsbezug muss in einem objektiven und er...