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StuB Nr. 8 vom Seite 379

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren

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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum (BStBl I S. 264), zuletzt neu gefasst durch (BStBl I S. 1382 = StuB 2003 S. 39), mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Steuerfestsetzungen sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG)

  2. Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000

  3. Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 für Veranlagungszeiträume ab 2000

  4. Anwendung des § 32c EStG für die Veranlagungszeiträume 1994 bis 2000

  5. Anwendung des Mindeststeuersatzes bei beschränkt Stpfl. (§ 50 Abs. 3 Satz 2 EStG).

Der Vorläufigkeitsvermerk gem. den Nrn. 2 und 3 ist ESt-Bescheiden nur beizufügen, wenn die Summe der im Veranlagungszeitraum erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG bzw. aus Termingeschäften i. S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG positiv ist; Bescheiden über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags i. S. des § 23 Abs. 3 Satz 9 i. V. mit § 10d Abs. 4 EStG ist er nicht beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gem. Nr. 4 ist auch Bescheiden über die gesonderte (un...BStBl I S. 594