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Gesonderte Feststellung der Steuerpflicht von Zinsen aus einer Lebensversicherung nach § 9 VO zu § 180 Abs. 2 AO
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Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschn. IV Satz 2 des (BStBl I S. 371) wie folgt gefasst:
„Ein negativer Feststellungsbescheid ist nur zu erteilen, wenn der Stpfl. dies beantragt (z. B. in der Anzeige nach § 29 Abs. 1 EStDV, Vordruck ESt 29/1).”