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StuB Nr. 8 vom Seite 408

Steuerlich unschädliche Betätigungen – Ergänzung des § 58 Nr. 1 AO

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Nach § 58 Nr. 1 AO sind auch Körperschaften, die ausschließlich Mittel für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft oder für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke durch eine Körperschaft des öffentlichen Rechts beschaffen, als gemeinnützig zu behandeln. Seit setzt die Steuerbegünstigung in derartigen Fällen zusätzlich voraus, dass die Körperschaft, für die die Mittel beschafft werden, selbst steuerbegünstigt ist (§ 58 Nr. 1 AO i. d. F. des Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des InvZulG 1999S. 408vom , BStBl 2001 I S. 28, i. V. mit Art. 97 EGAO i. d. F. des Art. 6 Nr. 1 des genannten Änderungsgesetzes). Eine Körperschaft ist grundsätzlich nur dann nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der KSt und nach § 3 Nr. 6 GewStG von der GewSt befreit, wenn die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung vom Beginn bis zum Ende des Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraums erfüllt waren. Dies bedeutet, dass bereits zu Beginn des Veranlagungszeitraums eine ordnungsgemäße Satzung vorliegen muss. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des geänderten § 58 Nr. 1 AO bei bisher als gemeinnützig behandelten Körperschaften, die einen nicht gemeinnützigen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine nicht ge...