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StuB Nr. 8 vom Seite 403

Zeitliche Anwendung der in 2001 in Kraft getretenen Änderungen des EStG

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Im Zusammenhang mit den in 2001 in Kraft getretenen Änderungsgesetzen stellt sich die Frage nach der zeitlichen (erstmaligen) Anwendung der Regelungen, für die in § 52 Abs. 2 ff. EStG keine besonderen Anwendungsregelungen getroffen worden sind und für die damit die Generalklausel des § 52 Abs. 1 EStG gilt. Diese Vorschrift ist letztmals durch das Steuer-Euroglättungsgesetz vom (StEuglG; BStBl 2001 I S. 3) in der Weise geändert worden, dass die Fassung des EStG erstmals ab dem VZ 2002 anzuwenden ist. Zu beachten ist aber, dass nach Art. 38 Abs. 1 StEuglG dieses Gesetz erst am in Kraft tritt. Erst ab diesem Stichtag wird somit auch die Änderung des § 52 Abs. 1 EStG (erstmalige Anwendung ab 2002) wirksam.

Dies könnte bedeuten, dass die Änderungen des EStG, die auf den in 2001 in Kraft getretenen Änderungsgesetzen beruhen und für die in § 52 Abs. 2 ff. EStG keine besonderen Anwendungsregelungen getroffen worden sind, erstmals ab dem VZ 2001 anzuwenden sind. Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist eine grundsätzliche Anwendung ab VZ 2001 anzunehmen.