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Nutzungsüberlassung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht
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Zur Gewinnermittlung des Verpächters und des Pächters bei der Verpachtung von Betrieben mit Substanzerhaltungspflicht des Pächters („Eiserne Verpachtung”) nach §§ 582a, 1048 BGB wird im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Für den Verpächter und für den Pächter sind entsprechend der BFH-Rechtsprechung ( BStBl II S. 505 = StuB 1999 S. 148; vom , BStBl 2000 II S. 286 = StuB 1999 S. 207; vom , BStBl 2000 II S. 309 = StuB 2000 S. 150) die allgemeinen Gewinnermittlungsgrundsätze, im Falle des Betriebsvermögensvergleichs nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG insbesondere die handels- und steuerrechtlichen GoB maßgebend. Die für den Bereich der Land- und Forstwirtschaft getroffenen Erleichterungsregelungen (Nr. 4 zweiter Absatz der einheitlichen Ländererlasse vom , BStBl 1966 II S. 34) sowie die ergänzenden Regelungen der Länder werden aufgehoben. Es gilt Folgendes:
I. Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG
1. Pachtbeginn
a) Anlagevermögen
Das vom Pächter unter Rückgabeverpflichtung (§ 582a Abs. 3 Satz 1, § 1048 BGB) zur Nutzung übernommene Inventar, d. h. die beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, bleibt im zivilrechtlichen und wirtschaftlichen Eigentum des Verpächters und ist ohne Rücksicht auf die Gewinnermittlungsart w...BStBl 1966 III S. 147