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Vorweggenommene Zustimmung zu einer Nachfolgeregelung im Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschafter einer OHG kann aufgrund seiner gesellschafterlichen Treuepflicht gehalten sein, der von einem Mitgesellschafter aus Alters- oder Krankheitsgründen gewünschten Vorwegnahme einer im Gesellschaftsvertrag für den Fall seines Todes getroffenen Nachfolgeregelung zuzustimmen, wenn die Vorsorge für die Zukunft des Gesellschaftsunternehmens dies erfordert (§ 139 HGB; , BB 2005 S. 67).