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Verwertungsbefugnis des Gläubigers im Eröffnungsverfahren
Hat der in der Insolvenz absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung sicherungsübereignete Gegenstände in Besitz genommen und verwertet, kann die Inbesitznahme nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Feststellungskostenpauschale entgangen ([Fortführung von BGH, ZIP 2004 S. 42 ff.] §§ 129 ff., 170 f. InsO; , ZIP 2005 S. 148).