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Bürgenhaftung des Generalbauunternehmers in Entsendungsfällen
Wird der Bauarbeitgeber mit Sitz im Ausland als Subunternehmer eines in Deutschland ansässigen Bauunternehmens tätig, so haftet nach § 1a AEntG der Generalbauunternehmer für die vom Subunternehmer der Urlaubskasse geschuldeten Beiträge wie ein Bürge unter Verzicht auf Vorausklage. Die Bürgschaft ist mit dem GG vereinbar. Ob die Vorschrift mit dem europarechtlichen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EG) vereinbar ist, stellt sich bei dem Einsatz eines Subunternehmens aus einem Staat, der nicht Mitglied der EU ist, nicht ().