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StuB Nr. 7 vom Seite 332

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren – Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften

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Der Zweite Senat des (StuB 2004 S. 278) entschieden, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig ist, soweit die Vorschrift Veräußerungsgeschäfte bei Wertpapieren betrifft. Das Gericht hat aber auch festgestellt, dass der Befund eines strukturellen Vollzugsdefizits sich nicht ohne weiteres auf die Folgejahre übertragen lässt, weil sich die einfachgesetzliche Lage mit Wirkung ab dem VZ 1999 deutlich gewandelt hat. Ferner ist nach den Regelungen des HBeglG 2004 vom (BStBl 2004 I S. 120) § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) bereits ab dem VZ 2004 nicht mehr anwendbar. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:

1. ESt-Festsetzungen für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998

In anhängigen außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren ist – bei Zulässigkeit des Rechtsbehelfs – ein Änderungsbescheid zu erlassen und eine Besteuerung der Einkünfte aus privaten Wertpapierveräußerungsgeschäften rückgängig zu machen. Entsprechendes gilt, falls die ESt-Festsetzung einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte ...