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Betrieblicher Schuldzinsenabzug nach § 4 Abs. 4a EStG
(OFD Koblenz, Kurzinfo ESt Nr. 010/04 vom 19. 2. 2004 - S 2144 A)
Mit der Kurzinformation Nr. 025/02 vom - S 2144 A wurde der Sachstand in Bezug auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 bezüglich der Behandlung von Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem VZ 1999 geendet haben, mitgeteilt. Nunmehr liegt folgender Sachstand vor, der für diese Veranlagungszeiträume zu keiner geänderten Beurteilung führt:
§ 4 Abs. 4a EStG i. d. F. des StBereinG 1999 ist gem. § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem endet. Die Über- und Unterentnahmen in Wirtschaftsjahren, die vor dem Jahr 1999 geendet haben, sollen dabei gem. Rz. 36 des (BStBl I S. 588 = StuB 2000 S. 579) unberücksichtigt bleiben. Der Anfangsbestand ist daher zum mit 0 DM anzusetzen. Diese Auslegung des § 52 Abs. 11 Satz 1 EStG ist aufgrund des Gesetzeswortlauts des § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG jedoch nicht zweifelsfrei.
Das (EFG 2001 S. 1269) in einem Fall, in dem zum ein positives Kapitalkonto bestanden hat und bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags nach § 4 Abs. 4a EStG entsprechend der Regelung der Rz. 36 des (a. a. O.) verfahren wurde, gem. § 361 AO die Aussetzung der Vollziehung (AdV) gewährt. Die Beschwerde des FA wurde durch den