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StuB Nr. 7 vom Seite 304

Vorlage an den EuGH zur Offenlegungspflicht einer GmbH & Co. KG

– Anmerkungen zum Beschluss des LG Essen vom 25. 11. 2002 - 45 T 1/02 –

von RA/FAStR/StB Dr. Jens M. Schmittmann, Essen
Die Kernthesen:
  • Das LG Essen wirft die Frage auf, ob die Offenlegungsverpflichtung einer GmbH & Co. KG Gemeinschaftsgrundrechte verletzt.

  • Der Vorlagebeschluss enttäuscht, da er sich weder mit der Literatur noch mit der Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten befasst.

  • Es bleibt mit Spannung abzuwarten, welchen Standpunkt der EuGH im Hinblick auf die vom LG Essen aufgeworfenen Fragen einnimmt.

Das LG Essen hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Richtlinie 90/605/EWG (sog. „KapCoRiLi”) i. V. mit Art. 47 der Richtlinie 78/660/EWG insoweit mit den Gemeinschaftsgrundrechten der Berufsfreiheit, der Presse- und Rundfunkfreiheit sowie dem gemeinschaftsrechtlichen Gleichheitssatz vereinbar ist, als dadurch eine GmbH & Co. KG verpflichtet wird, den JahresabschlussS. 305und den Lagebericht insbesondere ohne Beschränkung des Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Personen offen zu legen.

I. Sachverhalt

In der vorliegenden Rechtssache streiten zwei Presseunternehmen um die Verpflichtung eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Verlags, den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr zum Handelsregister einzureichen und damit zur Einsichtnahme der Allgemeinheit offen zu legen. Das Unternehmen weig...