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Praxisfragen zur Verzinsung gem. § 233a AO
Zinsen auf Steuernachforderungen gem. § 233a AO sind nicht steuermindernd geltend zu machen. Demgegenüber führen Zinsen auf Steuererstattungen gem. § 233a AO beim Gläubiger regelmäßig zu Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Nachfolgend werden typische Probleme bei der Verzinsung nach § 233a AO insbesondere im Rahmen von Betriebsprüfungen und bei Gewinnausschüttungen dargestellt.
I. Gewinnverlagerung
Die Regelung des § 233a AO kann zu sachlich unbilligen Ergebnissen führen, wenn ein steuerpflichtiger Vorgang dazu führt, dass sowohl steuerpflichtige Erstattungszinsen als auch nicht abzugsfähige Nachforderungszinsen anfallen. Dies kommt regelmäßig bei Gewinnverlagerungen vor, die im Rahmen einer Betriebsprüfung offen gelegt werden. So führt bspw. eine durch die Betriebsprüfung veranlasste, ein Jahr frühere Auflösung einer Rückstellung zu einer zeitlichen Vorverlagerung des Steueranspruchs des Fiskus um ein Jahr. In solchen Fällen sind aus Gründen sachlicher Härte auf Antrag Erstattungszinsen i. S. des § 233a AO nach § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen ( BStBl I S. 1508 = StuB 2000 S. 1226). Es kommt somit zu einer Kompensation bei der Versteuerung der Zinsen.