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StuB Nr. 7 vom Seite 352

Steuerabzug für Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG)

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I. Haftung des Leistungsempfängers

Wenn dem Leistungsempfänger eine Kopie einer Freistellungsbescheinigung vorliegt, aus der Name, Anschrift und Steuernummer des Leistenden ersichtlich sind, ein Dienstsiegel und eine Sicherheitsnummer enthalten sind und die Gegenleistung innerhalb der angegebenen Gültigkeit der Bescheinigung geleistet wird, ist eine Haftung des Leistungsempfängers grundsätzlich ausgeschlossen. Er ist insbesondere nicht dazu verpflichtet, sich vor jeder Zahlung aufs Neue zu vergewissern, ob die Freistellungsbescheinigung in der Zwischenzeit widerrufen wurde. Durch die Abfrage beim BfF oder durch Anruf beim Ausstellungsfinanzamt kann er sich z. B. in den Fällen über die Richtigkeit der Bescheinigung informieren, in denen ihm Angaben in der Bescheinigung nicht plausibel erscheinen oder unlesbar sind. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine schriftliche Bestätigung der Freistellungsbescheinigung durch das zuständige FA. Die Haftung des Leistungsempfängers (§ 48a Abs. 3 EStG) ist ausgeschlossen, wenn ihm im Zeitpunkt der Gegenleistung eine Freistellungsbescheinigung (in Kopie) vorgelegen hat, auf deren Rechtsmäßigkeit er vertrauen durfte. Er haftet für die nicht oder zu niedrig einbehalt...