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StuB Nr. 7 vom Seite 348

Kein steuerfreies Telefonieren des Unternehmers

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Der Gesetzgeber hat die Vorteile eines Arbeitnehmers, die sich aus der privaten Nutzung betrieblicher Telekommunikationsgeräte oder Personalcomputer ergeben, seit dem Jahr 2000 dem lohnsteuerfreien Arbeitslohn zugeordnet (§ 3 Nr. 45 EStG). Nutzt ein Unternehmer ein betriebliches Telekommunikationsgerät auch für private Zwecke, so kommt diese Befreiungsvorschrift nicht zur Anwendung. Zwar sind bei denjenigen, die Gewinneinkünfte erzielen, die Telekommunikationsaufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben steuermindernd abziehbar (§ 4 Abs. 4 EStG). Die private Nutzung durch den (Mit-)Unternehmer ist aber als Entnahme zu erfassen, die den steuerlichen Gewinn erhöht und damit den zunächst in vollem Umfang vorgenommenen Betriebsausgabenabzug auf die Telekommunikationsaufwendungen in Höhe der Privatnutzung kompensiert (§ 4 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Die Bewertung dieser Entnahme erfolgt mit dem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG). Unter Teilwert werden an dieser Stelle die Selbstkosten verstanden. Da es ausgesprochen schwierig ist, die genaue Höhe der privaten Nutzung zu beziffern, kann eine Schätzung erfolgen (OFD Koblenz, Kurzinformation ESt Nr. 001/02 vom  - S 2121 A, StuB 2002 S. 297).