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StuB Nr. 6 vom Seite 262

Bestätigung der Auslegung des Begriffs der „mehrjährigen Tätigkeit” i. S. von § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG

– Anmerkungen zum  –

von Dr. Hendrik Vater, Bonn
Die Kernthesen:
  • Voraussetzung für eine Anwendung der Tarifbegünstigung gem. § 34 Abs. 3 EStG a. F. bzw. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG n. F. ist stets, dass Stpfl. eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit erhalten.

  • Unklarheit herrschte bislang jedoch bzgl. der Auslegung des in diesem Zusammenhang entscheidenden Kriteriums der „Mehrjährigkeit”.

  • Der BFH hat nun seine bestehende Rechtsauffassung bekräftigt und klargestellt, dass die Vergütung für mehrere, sprich mindestens zwei Veranlagungszeiträume geleistet werden muss.

I. Einleitung

Zuweilen erhalten Stpfl. Vergütungen für Leistungen, die sich nicht auf eine einzelne Periode, sondern vielmehr über mehrere Perioden erstrecken. Entsprechende Anlässe sind vielfältiger Natur. So kann eine Entschädigung für mehrjährige Leistungen z. B. aufgrund von längerfristig orientierten Bonuszahlungen (long term bonus), Nachzahlungen oder aber Abfindungen geleistet werden. Vergütungen, die Stpfl. nicht für eine einzelne Periode, sondern vielmehr für mehrere Perioden erhalten, sind steuerlich privilegiert. So erlaubt die Tarifvorschrift des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG Stpfl. die Anwendung der sog. „Fünftel-Regelung”, die teilweise zu erheblichen Tarifermäßigungen führen kann. Indes ist zwischen Finanzverwaltung, Rechtspr...