Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Ermittlung von pauschalen Gewährleistungsrückstellungen sowie Berücksichtigung von Verlusten bei der Bewertung unfertiger Bauleistungen
– Anmerkungen zum –
Nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz steht das steuerliche Passivierungsverbot für Drohverluste der Anerkennung von Teilwertabschreibungen grundsätzlich nicht entgegen; andererseits stehen Teilwertabschreibung und Drohverlustrückstellung nicht in einem Über-/Unterordnungsverhältnis.
Nach Ansicht des FG kann in Zusammenhang mit einem Verlustgeschäft eine Teilwertabschreibung bei halbfertigen Bauten nur insoweit erfolgen, als sich die Unterdeckung zum Bilanzstichtag bereits anteilig realisiert hat.
Die Urteilsbegründung des FG vermag in einigen Punkten nicht zu überzeugen. Nach weitgehend herrschender Meinung in handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Literatur ist der Teilwert durchaus stichtagsübergreifend i. S. einer Werterhellung zu begreifen.
I. Sachverhalt
Im zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Unternehmen, welches sein Gewerbe im Bereich der Durchführung von Tief-/Straßen- und Ingenieurbauten betreibt, pauschale Gewährleistungsrückstellungen gebildet. Dabei erfolgte die Berechnung mittels eines Durchschnittssatzes auf der Grundlage der tatsächlichen Aufwendungen der zurückliegenden 17 Jahre. Hierbei war signifikant, dass aufgrund veränderter Fertigungsweisen...