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Übernahme einer (Global-)Bürgschaft durch einen als Strohmann vorgeschobenen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer
I. Haftung bei Bürgschaft gem.
Soweit ein Bürge, der als Mehrheitsgesellschafter oder Geschäftsführer die Haftung für die Gesellschaftsschulden übernommen hat, behauptet, dies sei ohne eigenes wirtschaftliches Interesse allein aus enger Verbundenheit zu einem Dritten geschehen, hat er nach einem (ZIP 2001 S. 1954 = WM 2001 S. 2156 = DB 2001 S. 2490) sowohl diese Tatsache als auch die Kenntnis des Gläubigers davon zu beweisen. Weder aus der krassen finanziellen Überforderung des Bürgen noch aus dessen emotionaler Verbundenheit mit der die Gesellschaft beherrschenden Person folge eine tatsächliche Vermutung zu Lasten des Kreditgebers.
II. Bedeutung von Bürgschaften in der Praxis
Die Bürgschaft von Geschäftsführern und von Gesellschaftern hat in der Praxis erhebliche Bedeutung, da sie in Ermangelung ausreichender dinglicher Sicherheiten oftmals erst die Bereitschaft der Bank zur Gewährung eines Kredits an die Gesellschaft herbeiführt. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass es sich bei der Gesellschaft um eine Kapitalgesellschaft handelt. Denn insoweit ermöglicht sie es, das Ausfallrisiko der Kreditgeber bei Krediten an einen Kre...