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Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
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Bei Differenzen zwischen dem Eigenkapital laut Steuerbilanz und dem verwendbaren Eigenkapital (vEK) laut Gliederungsrechnung ist wie folgt zu verfahren: Gem. § 36 Abs. 1 KStG n. F. sind auf den bzw. bei abweichendem Wirtschaftsjahr auf den Schluss des letzten vor dem endenden Wirtschaftsjahrs die Endbestände des vEK – wie bisher – gem. § 47 KStG a. F. gesondert festzustellen. Zum selben Stichtag ist ausgehend von diesen Teilbeträgen das sog. modifizierte vEK zu ermitteln und gesondert festzustellen. Diese Feststellung wird erst im Rahmen der Veranlagungsarbeiten 2001 durchgeführt. Um die modifizierte Gliederung des vEK mit zutreffenden Ausgangswerten beginnen zu können, ist bei der letztmaligen Gliederung nach altem Recht auf eine zutreffende Verprobung des vEK lt. Gliederungsrechnung mit dem Eigenkapital lt. Steuerbilanz zu achten.