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StuB Nr. 5 vom Seite 240

„Institut” als unzulässiger Firmenzusatz

Der Firmenname „Dolmetscher-Institut e. K.” ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über die geschäftlichen Verhältnisse der Firma i. S. des § 18 Abs. 2 HGB irrezuführen, weil sich der gewerbliche Charakter des Instituts hieraus nicht hinreichend deutlich ergibt; ein diesen Umstand klarstellender Zusatz ist aus diesem Grund erforderlich ( I-3 Wx 107/04, Rpfleger 2004 S. 570).