Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
„Institut” als unzulässiger Firmenzusatz
Der Firmenname „Dolmetscher-Institut e. K.” ist geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über die geschäftlichen Verhältnisse der Firma i. S. des § 18 Abs. 2 HGB irrezuführen, weil sich der gewerbliche Charakter des Instituts hieraus nicht hinreichend deutlich ergibt; ein diesen Umstand klarstellender Zusatz ist aus diesem Grund erforderlich ( I-3 Wx 107/04, Rpfleger 2004 S. 570).