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Freier Kapitalverkehr und deutsche Steuern
– Anmerkungen zu den EuGH-Entscheidungen Barbier und Manninen –
In jüngerer Zeit kommt der Kapitalverkehrsfreiheit im Bereich der direkten Steuern der Mitgliedstaaten und ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht besondere Bedeutung zu.
Gemäß dem Wortlaut des Art. 56 EGV sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Staaten verboten.
Die Urteile Barbier und Manninen stellen weitere Meilensteine auf dem Weg zu einer Anpassung der Steuersysteme innerhalb der Europäischen Union dar.
I. Kapitalverkehrsfreiheit und Steuern
1. Geschichte und Inhalt der Kapitalverkehrsfreiheit
Noch vor wenigen Jahren konnte festgestellt werden, dass der EuGH relativ selten Gelegenheit erhielt, sich mit dem freien Kapitalverkehr zu beschäftigen und die entsprechende Liberalisierung voranzutreiben. In den letzten Jahren konnte der EuGH dies jedoch in einer Vielzahl von Entscheidungen nachholen und zu offenen Fragen bei der Auslegung und Reichweite der Vorschriften des EG-Vertrags Stellung beziehen. Im Blickpunkt der Öffentlichkeit standen einerseits Beschränkungen des Immobilienerwerbs insbesondere in Österreich, aber auch Verbote des Erwerbs von Auslandsanleihen durch Angehörige anderer Mitgliedstaaten und die Fragen der Goldenen Aktien