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StuB Nr. 5 vom Seite 218

Rückstellungen für Rückkaufverpflichtungen im Kfz-Handel

– Anmerkungen zum  –

von Dipl.-Finw. Richter am FG Bernd Rätke, Berlin/Cottbus
Die Kernthesen:
  • Seit der Einführung des steuerrechtlichen Bilanzierungsverbots von Drohverlustrückstellungen in § 5 Abs. 4a EStG für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, rückt die Abgrenzung zwischen einer – unzulässigen – Rückstellung für drohende Verluste und einer – unverändert zulässigen – Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten immer mehr in den Vordergrund steuerbilanzrechtlicher Entscheidungen.

  • Entscheidende Bedeutung für die Zulässigkeit der Rückstellungsbildung hat die Frage, ob der Rückkaufvertrag ein schwebendes Geschäft ist oder Teil eines einheitlichen Geschäfts, das aus dem Neuwagenverkauf und dem Rückkaufvertrag besteht.

  • Die Regelung des § 5 Abs. 4a EStG ist unter dem Gesichtspunkt der Vereinfachung des Steuerrechts und der Effektivität neuer Gesetze nicht gelungen.

I. Vorbemerkungen und Entscheidung des FG

1. Allgemeines

Rückkaufverpflichtungen (sog. buy-back-Verpflichtungen) im Kfz-Handel werden üblicherweise im Rahmen folgender Vertragsgestaltung vereinbart: Ein Kfz-Händler verkauft im Jahr 01 verschiedene Neuwagen an ein Leasingunternehmen (oder Mietwagenunternehmen), das die Fahrzeuge für beispielsweise zwei Jahre an Dritte verleast bzw. vermietet. Zugleich verpflichtet sich der Kfz-Händler, ...