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StuB Nr. 5 vom Seite 235

Abwicklung der zum steuerlichen Familienleistungsausgleich anhängigen „Masseneinsprüche” und „Massenanträge”

Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder weisen in einer Pressemitteilung vom darauf hin, dass mit dem StÄndG 2003 vom (BGBl I S. 2645) durch eine Ergänzung des Art. 97 § 18a des Einführungsgesetzes zur AO (EGAO) folgende Regelung getroffen worden ist:

Am noch anhängige Einsprüche und Änderungsanträge, mit denen die Verfassungswidrigkeit der früheren Vorschriften zur Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (für Veranlagungszeiträume vor 2000), zum Haushaltsfreibetrag (für Veranlagungszeiträume vor 2002) und zu den Kinderfreibeträgen (für die Veranlagungszeiträume 1983 bis 1995) geltend gemacht wurden, gelten grundsätzlich als am (Kinderbetreuungskosten, Haushaltsfreibetrag) bzw. am (Kinderfreibetrag) insoweit zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung des Einspruchs kann innerhalb eines Jahres Klage, gegen die Zurückweisung eines außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens gestellten Änderungsantrags innerhalb eines Jahres Einspruch erhoben werden.

Ferner kann die Zurückweisung der wegen der Verfassungsmäßigkeit der Kinderfreibeträge anhängigen Einsprüche und Änderungsanträge vermieden werden, indem bis zum beim FA ein schriftlicher Antrag auf Entscheidung gestellt wird. Die Zurückweisung d...BStBl 1999 II S. 182