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StuB Nr. 5 vom Seite 233

Organschaft ab dem Erhebungszeitraum 2002 – zeitlicher Anwendungsbereich in Fällen mit abweichendem Wirtschaftsjahr

( II 22)

Ist eine Kapitalgesellschaft Organgesellschaft i. S. der §§ 14, 17 oder 18 KStG, so gilt sie nach § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG als Betriebsstätte des Organträgers. Durch das Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz vom (BStBl 2002 I S. 35) wurden die Voraussetzungen der gewerbesteuerlichen Organschaft an die der körperschaftsteuerlichen Organschaft angepasst. Mit dem Verweis auf die Vorschriften des KStG ist vom Erhebungszeitraum 2002 an Voraussetzung für das Vorliegen einer Organschaft, dass die Organgesellschaft finanziell in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist und zwischen ihnen ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen worden ist. Der wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung der Organgesellschaft in den Organträger bedarf es nicht mehr (§ 36 Abs. 1 GewStG). Es ist die Frage gestellt worden, bis zu welchem Zeitpunkt die für die Annahme einer gewerbesteuerlichen Organschaft erforderlichen Voraussetzungen (Abschluss und Wirksamwerden eines Gewinnabführungsvertrags) bei einer Gesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr vorliegen müssen.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 GewStG ist Erhebungszeitraum das Kalenderjahr. Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der im Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der Steuermessbetrag festgesetzt wird (§ 10 Abs. 1 GewStG). Bei abweichendem W...