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StuB Nr. 5 vom Seite 225

AfA bei Musterhäusern

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Nach der BFH-Rechtsprechung (BStBl 1977 II S. 684) sind Musterhäuser eines Fertighausherstellers aufgrund ihrer Funktion, das Produktionsprogramm dem Publikum vorzuführen, deren Anlagevermögen und nicht dem Umlaufvermögen zuzuordnen (H 32 [Musterhäuser] EStG 2001). Musterhäuser sind Gebäude i. S. des § 7 Abs. 4 EStG. Nach den für den Begriff des Gebäudes maßgebenden bewertungsrechtlichen Abgrenzungsmerkmalen (R 42 Abs. 5 EStR 2001) ist ein Musterhaus nach vollendetem Aufbau ein bezugsfertiges Gebäude, selbst wenn der Anschluss an Versorgungsleitungen fehlt. Musterhäuser dienen ausschließlich betrieblichen Zwecken (Werbung, Auftragsbeschaffung) und daher nicht Wohnzwecken. AfA sind daher grundsätzlich nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 EStG vorzunehmen, je nachdem, ob der Bauantrag vor oder nach dem gestellt worden ist.

Für die Bestimmung der Nutzungsdauer ist nicht die Dauer der betrieblichen Nutzung durch den einzelnen Stpfl., sondern die objektive Nutzbarkeit eines Wirtschaftsguts unter Berücksichtigung der besonderen betriebstypischen Beanspruchung maßgebend. Es kommt also nicht darauf an, wie lange der Stpfl. das Wirtschaftsgut tatsächlich in seinem Betrieb verwendet oder voraussichtlich verwenden wird. Die zu schätzende Nutzungsdauer wird insbesondere bestimmt durch den tec...