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StuB Nr. 5 vom Seite 240

Bauabzugssteuer: Beschluss des FG Berlin

von Dipl.-Finw. StB Michael Seifert, Troisdorf

Das FG Berlin hatte im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darüber zu entscheiden, wann Steueransprüche als gefährdet anzusehen sind, so dass das FA die Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung verweigern darf. Im Urteilsfall lehnte das FA den Antrag auf Ausstellung einer Freistellungsbescheinigung eines Verleihers von mobilen Baukränen ab. Der Stpf. hatte wiederholt Steueranmeldungen, die für die Bauabzugssteuer bedeutsam sind, nicht rechtzeitig abgegeben und Steuerschulden erst unter dem Druck von Vollstreckungsmaßnahmen bezahlt. Das FG Berlin äußerte sich mit Beschluss des 8. Senats vom  - 8 B 8408/01 wie folgt:

  1. Eine Freistellungsbescheinigung müsse auch für solche Tätigkeiten ausgestellt werden, die keine „Bauleistungen” i. S. der Bauabzugsbesteuerung sind.

  2. Eine Ausstellung könne nur dann – wegen der Gefährdung von Steueransprüchen – verweigert werden, wenn der Bauunternehmer bewusst Steueranmeldungen verspätet abgibt und subjektiv gar nicht gewillt ist, seine Steuerschulden pünktlich zu bezahlen.

Das Urteil ist aus Sicht der Beratungspraxis zu begrüßen. Mit den Vorschriften zur Bauabzugsbesteuerung (§§ 48 bis 48d EStG; vgl. auch Eggers, StuB 2001 S. 1149) wurde ein ...