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StuB Nr. 4 vom Seite 192

Miteigentum an Büroräumen einer Sozietät

Betreibt der Teilhaber einer Gemeinschaft deren Aufhebung durch Kündigung des Sozietätsvertrags, kann er in Ansehung des Miteigentums, das der gemeinschaftlichen Berufsausübung dient, verpflichtet sein, seinen Anteil gegen Zahlung des Marktwerts auf die die Gemeinschaft fortsetzenden Teilhaber zu übertragen (§§ 749, 753, 242 BGB; , DStR 2005 S. 78).