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StuB Nr. 4 vom Seite 181

Keine Einbeziehung der KSt einer Organgesellschaft in die KSt-Zerlegung des Organträgers

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Es ist gefragt worden, ob im Zuge der Zerlegung der KSt die eigene KSt einer Organgesellschaft (Festsetzung einer eigenen KSt aufgrund von Mehrabführungen als Folgewirkung von Geschäftsvorfällen aus vororganschaftlicher Zeit oder wegen Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner nach § 16 S. 182KStG) in die KSt-Zerlegung des Organträgers einzubeziehen ist. Nach dem Ergebnis der Erörterung der Frage durch die Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist die KSt der Organgesellschaft nicht in die Zerlegung des Organträgers einzubeziehen.