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Vororganschaftlich verursachte Mehr- und Minderabführungen – Übergangsregelung und gesetzliche Neuregelung
(OFD Münster, Kurzinfo Nr. 01/2005 vom 14. 1. 2005)
I. Anwendung der BFH-Rechtsprechung
Der BFH hat mit Urteilen vom - I R 50/01, I R 51/01 und I R 68/01 (StuB 2003 S. 665, StuB 2003 S. 369) entschieden, dass entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung (R 59 Abs. 4 KStR 1995) vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger keine Gewinnausschüttungen i. S. der §§ 8 Abs. 3, 27 KStG, sondern Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG darstellen. Entsprechend der war die BFH-Rechtsprechung in allen offenen Fällen anzuwenden, wenn sie für die Stpfl. günstiger war. Eine weitere Weisung zur steuerlichen Behandlung wurde in dieser Verfügung angekündigt.
II. Übergangsregelung
Zu dieser Thematik ist nunmehr das (StuB 2005 S. 39) ergangen. Danach kommt die Rechtsprechung grundsätzlich in allen offenen Fällen zur Anwendung, in denen die Mehr- bzw. Minderabführungen in Wirtschaftsjahren der Organgesellschaften erfolgen, die vor dem enden. Nur sofern Organträger und Organgesellschaft bis zum einen gemeinsamen, unwiderruflichen Antrag bei dem für die Organgesellschaft zuständigen FA stellen, richtet sich die steuerliche Behandlung nach de...