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StuB Nr. 4 vom Seite 157

Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und Verlustberücksichtigung: Vorsicht bei der Antragsveranlagung!

von Dr. Florian F. Haase, Hamburg
Die Kernaussagen:
  • Bei hohen Verlusten sollte stets die Antragsveranlagung gewählt werden.

  • § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG verlangt einen Überschuss nach Saldierung.

  • Auf die sog. NV-Bescheinigung sind nach Bekanntgabe die §§ 170 ff. AO anwendbar.

I. Problemstellung und Beispielsfall

Alleinstehende Arbeitnehmer sind im Grundsatz nicht verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn nicht bestimmte weitere Voraussetzungen vorliegen (vgl. § 25 EStG i. V. mit § 56 Nr. 2 EStDV). Systematischer Grund für diese Regelung ist der Vereinfachungszweck, der den §§ 38 ff. EStG zugrunde liegt. Die Steuer gilt mit dem Steuerabzug grundsätzlich als abgegolten, wenn und soweit nicht weitere Besonderheiten gegeben sind. Bekanntlich ist es dem Arbeitnehmer aber nicht verwehrt, gleichwohl eine Steuererklärung abzugeben und vom FA eine Veranlagung zu fordern, sog. Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG), was insoweit für das FA bindend ist. Der Antrag empfiehlt sich v. a. dann, wenn ein Arbeitnehmer ein vergleichsweise hohes Gehalt bezieht und daneben noch hohe Verluste erleidet, so etwa aus der Vermietung einer Immobilie. Was aber ist zu tun, wenn die Frist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG verstrichen ist? Auch steuerlich beratenen Arbeitnehmern passiert das in der Praxis recht häufig. Arbeitnehmer verweisen dann i. d. R. auf eine...