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Übertragung eines Mitunternehmeranteils auf einen fremden Dritten
– Anmerkungen zum –
Als Fälle der Übertragung von Mitunternehmeranteilen kommen die voll entgeltliche, die unentgeltliche und die teilentgeltliche Übertragung sowie der Tausch von Mitunternehmeranteilen in Betracht.
Nach der BFH-Rechtsprechung führt der Tausch von Mitunternehmeranteilen grundsätzlich zur Gewinnrealisierung. Das gilt auch für den Tausch von Anteilen an gesellschafteridentischen Personengesellschaften.
Da es nach dem für die Entstehung eines Verlustes aus der unentgeltlichen Übertragung oder der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils zu einem zu niedrigen (symbolischen) Kaufpreis von Bedeutung ist, ob der Übertragende (Veräußerer) den Empfänger (Erwerber) unentgeltlich bereichern will, empfiehlt es sich, den Vorgang ausreichend zu dokumentieren.
I. Einführung und Sachverhalt
In dem dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob durch die unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils ein Verlust entsteht oder die Vorschrift des § 7 Abs. 1 EStDV a. F. (heute § 6 Abs. 3 EStG) anzuwenden ist. Der Kl. A war als Treugeber mittelbar an einer GmbH & Co. KG beteiligt. Die GmbH & Co. KG war von dem Treuhänder B gegründet worden. Nachdem es zwische...