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StuB Nr. 3 vom Seite 138

Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden

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Im Hinblick auf die (BStBl II S. 1036 = StuB 2004 S. 703), vom  - II R 9/02 (BStBl II S. 1039) und vom  - II R 57/02 (BStBl II S. 1041 = StuB 2005 S. 43) gilt für den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts in Erbbaurechtsfällen und in Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden das Folgende:

1. Wertermittlung in Erbbaurechtsfällen

1.1 Wert des belasteten Grundstücks (§ 148 Abs. 1 Satz 1 BewG)

Der Ansatz des nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Werts ist gesetzlich nicht vorgesehen. Für den Fall, dass der nach § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG sich ergebende Wert gegen das Übermaßverbot verstößt, ist eine verfassungskonforme Auslegung vorzunehmen. Dies geschieht abweichend von R 182 Abs. 5 ErbStR durch den Nachweis und Ansatz des niedrigeren gemeinen Werts entsprechend §§ 146 Abs. 7, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG.

Das Übermaßverbot ist verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Bewertung extrem über das normale Maß hinausgehen, das der Schematisierung zugrunde liegt. Diese Grenze ist umso früher erreicht, je höher im Einzelfall die letztlich anzulegenden Steuertarife sind. Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts für erbbaurechtsbelastete Grundstücke kann durch ein Gutachten nach den Grundsätzen der R 163 Abs. 1, R 177 Abs. 1 ErbStR geführt werden. Das Erbbaurecht i...