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StuB Nr. 3 vom Seite 138

Kleinunternehmerregelung nach § 19 Abs. 1 UStG – Erhöhung der Umsatzgrenzen zum 1. 1. 2003

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Durch Art. 5 des Kleinunternehmerförderungsgesetzes (BStBl 2003 I S. 397) wurde die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer in § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG von 16 620 € auf 17 500 € angehoben; diese Erhöhung ist nach Art. 10 des Gesetzes rückwirkend zum in Kraft getreten. Somit können Unternehmer, deren Umsatz im Jahr 2002 nicht höher als 17 500 € war und im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird, im Jahr 2003 die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

In den Fällen, in denen der Umsatz eines Kleinunternehmers im Jahr 2002 zwischen 16 621 € und 17 500 € lag und der Unternehmer vor Verkündung der o. g. Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt () USt-Voranmeldungen abgegeben oder in Rechnungen USt offen ausgewiesen hat, weil er von einem Überschreiten der Kleinunternehmergrenze ausgehen musste, ist nicht automatisch von einer Erklärung i. S. des § 19 Abs. 2 Satz 1 UStG auszugehen. Vielmehr sollte in Zweifelsfällen der Unternehmer gefragt werden, welcher Besteuerungsform er seine Umsätze unterwerfen will. Soll die Kleinunternehmerregelung weiterhin Anwendung finden, sind Rechnungen und USt-Voranmeldungen zu berichtigen.