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StuB Nr. 3 vom Seite 133

Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 2005

( 223)

Durch Art. 1 der VO zur Änderung der SachbezugsVO und der BeitragsüberwachungsVO vom (BGBl I S. 2663) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2005 festgesetzt worden. Ab Kalenderjahr 2005 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:

I. Bei Angehörigen der Bundeswehr

1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade


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• 
mit Standort in den alten Ländern
48,55 €
• 
mit Standort in den neuen Ländern
44,50 €

2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade


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• 
mit Standort in den alten Ländern
87,39 €
• 
mit Standort in den neuen Ländern
80,10 €

3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade


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• 
mit Standort in den alten Ländern
165,07 €
• 
mit Standort in den neuen Ländern
151,30 €

II. Bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes

1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz


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• 
mit Standort in den alten Ländern
58,26 €
• 
mit Standort in den neuen Ländern
53,40 €

2. Bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im ...