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Bewertung der Unterkunft bei Angehörigen der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes für das Kalenderjahr 2005
( 223)
Durch Art. 1 der VO zur Änderung der SachbezugsVO und der BeitragsüberwachungsVO vom (BGBl I S. 2663) sind die amtlichen Sachbezugswerte ab Kalenderjahr 2005 festgesetzt worden. Ab Kalenderjahr 2005 ist hiernach die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung lohnsteuerlich wie folgt zu bewerten:
I. Bei Angehörigen der Bundeswehr
1. Besoldungsgruppe A 1 bis A 4 oder entsprechende Mannschaftsdienstgrade
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• | mit Standort in den alten Ländern | 48,55 € |
• | mit Standort in den neuen Ländern | 44,50 € |
2. Besoldungsgruppe A 5 und A 6 oder entsprechende Mannschafts-/Unteroffiziersdienstgrade
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• | mit Standort in den alten Ländern | 87,39 € |
• | mit Standort in den neuen Ländern | 80,10 € |
3. Besoldungsgruppe A 7 und höher oder entsprechende Feldwebel- und Offiziersdienstgrade
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• | mit Standort in den alten Ländern | 165,07 € |
• | mit Standort in den neuen Ländern | 151,30 € |
II. Bei Angehörigen des Bundesgrenzschutzes
1. Beamtenanwärter und Polizeimeisteranwärter im Bundesgrenzschutz
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• | mit Standort in den alten Ländern | 58,26 € |
• | mit Standort in den neuen Ländern | 53,40 € |
2. Bei allen anderen Angehörigen des Bundesgrenzschutzes, die eine Gemeinschaftsunterkunft in Anspruch nehmen, nach den Unterkunftsverhältnissen im ...