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StuB Nr. 3 vom Seite 127

Teilwertabschreibung von Brennrechten

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Das Branntweinmonopolgesetz (BranntwMonG) unterscheidet in § 24 insgesamt drei Brennereiklassen, von denen nur noch die landwirtschaftlichen und die gewerblichen Brennrechte monopolrechtlich werthaltig sind. Die Einteilung in verschiedene Brennklassen sagt nur aus, welche Stoffe von der Brennerei verarbeitet werden dürfen. Sie ist für die Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegenüber der gewerblichen Tätigkeit ohne Bedeutung. Für landwirtschaftliche Brennereien wird nach § 40 Abs. 4 BranntwMonG auch über das Betriebsjahr 2005/2006 hinaus ein Jahresbrennrecht festgesetzt, das sie berechtigt, den Alkohol an die Bundesmonopolverwaltung abzugeben.

Für gewerbliche Brennereien endet die Festsetzung des Jahresbrennrechts mit dem Betriebsjahr 2005/2006. Für gewerbliche Brennereien werden die Jahresbrennrechte für die Betriebsjahre 2001/2002 bis 2005/2006 auf 50 v. H. des regelmäßigen Brennrechts festgelegt. Gewerbliche Brennereien können auch schon vor dem Ende des Betriebsjahrs 2005/2006 aus dem Monopol ausscheiden und erhalten dafür von der Bundesmonopolverwaltung einen Ausgleichsbetrag pro Hektoliter regelmäßigem Brennrecht und verbleibendem Betriebsjahr. Für gewerbliche Brennrechte ist absehbar, dass sich ihr Wert bis zum...