Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
LSt-Pauschalierung: Abwahl nach Ablauf eines Kalenderjahres zulässig
Der (StuB 2004 S. 140) zur Frage Stellung bezogen, ob eine LSt-Pauschalierung nach Ablauf des Kalenderjahres noch rückgängig gemacht werden kann. Er bejahte diese Frage und lässt somit nach Ablauf eines Kalenderjahres den Übergang zur Regelbesteuerung zu.
Im Urteilsfall war eine Frau im Unternehmen des Ehemanns geringfügig entlohnt beschäftigt. Der Arbeitslohn wurde nach der im Urteilsjahr geltenden Rechtslage pauschal lohnversteuert. Mit der ESt-Erklärung stellte sich offensichtlich heraus, dass im Falle einer Erfassung des Arbeitslohns aus der geringfügig entlohnten Beschäftigung die Steuerbelastung geringer als die zunächst entrichtete pauschale LSt ist. Der Arbeitslohn sollte daher als steuerpflichtiger Arbeitslohn im ESt-Bescheid erfasst werden und die LSt-Pauschalierung, die im Jahr 1994 hierfür erfolgte, sollte im Jahr 1995 wieder rückgängig gemacht werden. Der Arbeitgeber gab eine geänderte LSt-Anmeldung ab. Der BFH ließ den nachträglichen Wechsel von der Pauschalversteuerung zur Regelbesteuerung zu.
Steuerschuldner der pauschalen LSt ist der Arbeitgeber. Für die Pauschalierung ist ein Antrag nicht erforderlich; sie erfolgt mit...